Rhade sichert sich Vorkaufsrecht

07.04.2022 00:00

„Städtebaulicher Missstand“: Gemeinde will beim Verkauf bestimmter Grundstücke im Ort in Zukunft mitreden können

Das hat Auswirkungen auf den Verkauf bestimmter Grundstücke in Rhade: Der Gemeinderat hat am Dienstagabend einstimmig eine Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 des Baugesetzbuches beschlossen. Das bedeutet, dass die Kommune jetzt mitreden kann und will, wenn es um den Verkauf mancher für die Ortsentwicklung wichtiger Flächen geht.

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Von einem „verwahrlosten Zustand“ spricht Ratsherr Olaf Wendelken in Bezug auf manche Grundstücke, bei denen Eigentumsverhältnisse unklar seien und für die sich die Gemeinde per Satzungsbeschluss nun ein Vorkaufsrecht sichert, falls sie irgendwann veräußert werden sollen.(Foto Hilken)

„Es geht uns grundsätzlich darum, dass wir einige Missstände im Ort Rhade beheben wollen“, sagte Bürgermeister Marco Mohrmann. Mit der Satzung habe die Gemeinde die Chance, eben dies zu können. Das betreffe zum Verkauf stehende Grundstücke mit erheblichem Wert fürs Ortsbild.

Der stellvertretende Bürgermeister Olaf Wendelken erläuterte, das besondere Vorkaufsrecht solle etwa für konkrete Grundstücke gelten, bei denen „ein städtebaulicher Missstand“ besteht. Damit meinte er die Themen „Verfall“ und „ungepflegte Grundstücke“, wie er verdeutlichte.

Zudem gebe es einige Grundstücke, auf denen laut Flächennutzungsplan Wohnbebauung möglich ist. Auch diese seien in die Satzung aufgenommen. Damit seien Verkäufer gezwungen, die Gemeinde zu informieren, wenn sie einen Kaufvertrag über entsprechende Grundstücke aufsetzen. Das gelte auch für Zwangsversteigerungen.

Zunächst müsse die Gemeinde dann prüfen, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben wolle. „Die Eigentümer leiden nicht darunter. Dies tritt erst in Kraft, wenn jemand verkaufen will“, so Olaf Wendelken. Der Eigentümer könne sich einen Käufer suchen und einen Preis verhandeln. Die Gemeinde kläre dann, ob sie einsteigen wolle. Sie müsse den Etat im Auge haben, ob ein Kauf für sie infrage kommt oder nicht. Falls ja, müsste sie einen Nachtragshaushalt beschließen. Falls nicht, könnten die Grundstücke normal verkauft werden.

Zu den in der Satzung aufgeführten Grundstücken zählt eines am Feuerhörn neben dem Feuerwehrhaus. Dort herrsche „ein verwahrloster Zustand“, die Eigentumsverhältnisse sind nach den Worten von Olaf Wendelken ungeklärt. Daneben gebe es gegenüber vom Dorfladen ein kleines Postgebäude, auf dem „starker Bewuchs“ herrsche und „sich niemand um das Grundstück kümmert“. Auch hier seien die Eigentumsverhältnisse unklar oder nicht nachvollziehbar.

Für das Ortszentrum nannte Olaf Wendelken das Hotel: „Wir werden schauen, wie sich das jetzt entwickelt mit dem neuen Eigentümer.“ Zuvor habe dort lange Leerstand geherrscht. Der daneben stehende ehemalige Kaufladen sei „in einem desolaten Zustand“, befand der Ratsherr. Die genannten Grundstücke seien in die Satzung aufgenommen worden, darüber hinaus ein benachbarter landwirtschaftlicher Hof. Hintergrund ist hier aber die Idee, „dass wir vielleicht innerörtlich irgendwann die Wohnbebauung entwickeln und die Verkehrssituation überdenken, um vielleicht eine Anbindung vom Kindergarten zum Dorfladen herzustellen“. Das seien erste Gedanken, verdeutlichte Wendelken.

„Können nichts blockieren“

Weitere ins Auge gefasste Grundstücke sind eine kleine Fläche an der Hauptstraße, ein Maisacker und eine Wiese neben dem Friedhof sowie daneben drei kleinere Flächen. Die Gemeinde signalisiere bezüglich der innerörtlichen Entwicklung also Interesse an den Grundstücken. „Blockieren können wir nichts“, räumte Ratsherr Maik Schmidt ein: „Der Eigentümer kann nach wie vor sein Recht ausüben, an den Meistbietenden zu verkaufen.“

Olaf Wendelken erklärte, eine pauschale Aufnahme des Innenbereichs in die Satzung sei nicht möglich, „weil wir sonst gerichtlich in die Gefahr laufen, willkürlich oder unverhältnismäßig zu sein“. Und: Es gelten Fristen.“ Denn die Gemeinde greife ins Privatrecht ein. „Dementsprechend muss man sehr vorsichtig sein.“ Trotzdem müsse die Gemeinde die Möglichkeit haben, sich zu entwickeln.

Damit die Satzung rechtssicher ist, muss ein begründbares und erkennbares Interesse für die Gemeinde vorliegen.


Donnerstag, 7. April 2022, Zevener Zeitung